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Finanzgerichte über das Steuerchaos

 

Bundesfinanzhof
Urteil vom 28.02.1958 - III 125/57 S

… Dazu hat Enno Becker in seinem Kommentar zur AO ... ausgeführt, einer der Hauptzwecke eines jeden Steuergesetzes sei seine praktische Durchführbarkeit; Steuergesetze seien daher im Zweifel so auszulegen, dass sie leicht, sicher und verständlich gehandhabt werden könnten, dass eine klare Rechtslage geschaffen und Zweifeln möglichst wenig Raum gegeben werde. Dieser Grundsatz ist vom Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung anerkannt worden (...) Berücksichtigt man weiter, dass, wie in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Finanzgerichtsbarkeit (...) dargelegt ist, die Gesamtzahl der von Finanzämtern der Bundesrepublik jährlich erlassenen Bescheide von 10 Millionen nicht weit entfernt sein dürfte, dass hiernach die Festsetzung der Steuern und Besteuerungsgrundlagen, die im Mittelpunkt der Tätigkeit der Finanzverwaltung steht, Jahr für Jahr in einer außerordentlich großen Zahl von in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vielfach sehr komplizierten Fällen durchzuführen ist, für deren Massencharakter es wohl in keiner anderen Verwaltung ein auch nur annäherndes Gegenbeispiel gibt, so wird vollends klar, welche Bedeutung dem Grundsatz der Einfachheit und Handlichkeit bei der Anwendung der Steuergesetze zukommt.

Es kann auch nicht daran vorbeigegangen werden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit, der wiederum ein Ausfluss der Rechtsstaatlichkeit ist, mehr und mehr dadurch gefährdet wird, dass in wachsendem Umfang, gerade auch auf steuerlichem Gebiet, Einzelbestimmungen, Gesetzesabschnitte und ganze Gesetze in oft kaum noch zu verantwortender und sachlich oberflächlicher Weise als verfassungswidrig angegriffen werden. Ein solches Verhalten birgt nicht nur die Gefahr einer Entwertung des Begriffs "Rechtsstaatlichkeit" in sich; es hat auch zur Folge, dass bis zu dem verständlicherweise vielfach erst nach geraumer Zeit ergehenden Spruch des Bundesverfassungsgerichts die rechtsuchenden Bürger, wenn sie eine immerhin mögliche Benachteiligung vermeiden wollen, in größtem Umfang zur Einlegung von Rechtsmitteln veranlasst werden, und dass die Verwaltung weitgehend lahm gelegt wird. Dazu kommt, dass bei dem modernen Massensteuerrecht das Bestreben, eine bis zum letzten verfassungsmäßige Lösung zu finden, zu einer solchen Komplizierung der steuerlichen Bestimmungen führen kann, dass sich der anständige und einfache Steuerpflichtige in dem Dschungel der Vorschriften nicht mehr auskennt und resigniert, während die weniger zurückhaltenden und weniger verantwortungsbewussten Steuerpflichtigen daraus Vorteile ziehen.

 

Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil vom 10.12.2003 - 4 K 508/01

Ergänzend weist das Gericht auf folgendes hin: Das Einkommensteuerrecht und die dazugehörigen verfahrensrechtlichen Regelungen sind so umfangreich, komplex und kompliziert, dass sie für Laien nicht mehr überschaubar und sicher handhabbar sind. Angesichts ständiger Steueränderungen und oft auch widersprüchlichen Informationen in den Medien, gibt es verbreitet Unsicherheit über die für einen bestimmten Veranlagungszeitraum anzuwendenden Rechtsvorschriften. Nicht zu Unrecht wird mittlerweile allgemein von einem Steuerchaos gesprochen. Bei dieser Ausgangssituation, die der Bürger vorfindet und zu deren Entstehung er nichts beigetragen hat, erscheint es dem Gericht grundsätzlich nicht sachgerecht, dem Steuerpflichtigen das Risiko des Rechtsverlustes aufzubürden, wenn er sich nicht durch Rückfragen Kenntnis über bestehende Verfahrensregelungen und Fristen verschafft hat.

 

Niedersächsisches Finanzgericht
Beschluss vom 21.04.2004 - 4 K 317/91

Das Ergebnis dieser in aller Kürze beschriebenen Verhältnisse ist in aller Munde, das Steuerchaos. Alle beklagen es (vgl. beispielhaft Papier [...]: „Hier ist vor allem die Rechtsprechung, vornehmlich die des Bundesverfassungsgerichts, gefordert. Seine schon frühzeitig formulierte Reduktion des Gleichheitssatzes auf ein Verbot willkürlicher Ungleichheit durch den Gesetzgeber greift beim Steuereingriff eindeutig zu kurz.”), aber niemand beseitigt es.

 

 

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