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Brauchen wir eine Erbschaftsteuerreform ?
20.04.2008
Mit dieser Fragestellung kann man sich schnell auf gesellschaftspolitisches Glatteis begeben, aber ich möchte Ihnen einmal einen Lösungsansatz aufzeigen.
Als Hintergrund muss man wissen, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz als verfassungswidrig eingestuft und den Gesetzgeber aufgefordert hat, bis Ende 2008 eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Bis dahin ist nach dem Urteil das bisherige Erbschaftsteuerecht längstens anwendbar. Wenn demnach bis zum 31.12.2008 keine neue gesetzliche Regelung, also die „Erbschaftsteuerreform“, verabschiedet wird, gibt es ab dem 1.1.2009 in Deutschland kein Erbschaftsteuergesetz mehr. Dies bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber überhaupt kein Erbschaftsteuergesetz mehr schaffen darf, denn die Erhebung einer solchen Steuer ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes grundsätzlich mit dem Grundgesetz, insbesondere Artikel 14, vereinbar. Allerdings würde ein erbschaftssteuerfreier Raum nach dem 31.12.2008 natürlich dazu ausgenutzt werden, reichlich Vermögen zu übertragen.
Nach bisherigem Stand der Reform soll Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich einer zehnjährigen (!) Haltefrist kombiniert mit bestimmten Lohnsummenhöhen, bis maximal 85 Prozent entlastet werden. Freibeträge für Ehegatten, Kinder, Enkel werden erhöht, um die Folge höherer Werte, insbesondere bei Grundstücken, auszugleichen; die Steuersätze für nahe Verwandte bleiben gleich, werden jedoch für entfernte Verwandte und Nichtverwandte hingegen teilweise stark angehoben, da auch hier - wenig verwunderlich - die Maxime "Aufkommensneutralität" gilt. Die Neuregelungen sollen für die Zukunft in Kraft treten. Es wird mit der Verabschiedung des Gesetzes erst in der zweiten Jahreshälfte 2008 gerechnet. Für Erbfälle in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum verbindlichen Inkrafttreten ist ein Antrag gebundenes Wahlrecht des Erben vorgesehen, bereits nach neuem Recht besteuert zu werden. Für Schenkungen innerhalb dieses Zeitraums soll das Wahlrecht nicht gelten.
Bevor das Für und Wider dargestellt werden soll, will ich zunächst einmal aufzeigen, über was überhaupt so heftig gestritten wird. Häufig bekommt man dann einen klareren Blick. Schauen wir uns zu diesem Zweck erst einmal folgendes Schaubild, die Steuerspirale 2006 an.
Wir sehen zunächst, dass die Erbschaftsteuer im Jahre 2006 Einnahmen in Höhe von 3,763 Mrd. Euro erbrachte, welche einen Anteil von 0,77 Prozent (!) an den gesamten Steuereinnahmen in Höhe von 488,444 Mrd. Euro ausmachte und wir sehen auch, dass, wenn diese Steuer nicht „Erbschaftsteuer“ hieße, diese ein ziemliches Schattendasein in unserem Steuersystem führte. Die Erbschaftsteuer rangierte damit im sicheren Mittelfeld auf dem 17. Platz. Diese und die ihr vom Aufkommen nachfolgenden 15 Steuern trugen 10,805 Mrd. Euro oder 2,21 Prozent zu den Gesamtsteuereinnahmen bei, also etwas mehr als die Grundsteuer A und B alleine, die es immerhin auf Platz zehn schaffte. Schon einmal aus dieser Sicht verwundert es, dass soviel Aufheben gemacht wird; aber dazu später mehr.
Schauen wir uns in der Welt um, so stellen wir fest, dass z.B. Österreich, Schweden, Portugal, Schweden, Australien und die meisten der neuen EU-Beitrittsländer überhaupt keine, andere Länder wie Dänemark, Großbritannien und Irland zumindest beim Ehepartner keine Erbschaftsteuer erheben.
Kommen wir nun kurz zu den möglichen Begründungen, Erbschaftsteuer zu erheben. Verständlicherweise können hier nur Ansätze gezeigt werden; wer sich näher mit dem Thema befassen möchte, sei auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen.
Überholt ist zwischenzeitlich die Auffassung, dass Erbschaftsteuer dafür erhoben wird, dass der Staat überhaupt das Erbrecht in Artikel 14 des Grundgesetzes garantiere. Dies ist sicher nicht weiter kommentierungsbedürftig.
Die wohl bekannteste Begründung besagt, dass es sich bei einem Erbe um einen unverdienten, sozusagen mühelosen Vermögenszuwachs handele, der besteuert werden könne und müsse. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass einer oder mehrere in der Vorfahrenkette redlich - ausgenommen Betrüger, Raubritter und dergl. - für dieses Vermögen gearbeitet - hier ausgenommen z.B. Lottogewinner - haben und darüber hinaus die Erträge ihres Vermögens, ihrer Arbeitskraft oder ihres Geistes ordentlich versteuert haben. Warum also sollte bereits versteuertes, nach Abzug der Konsumausgaben angesammeltes Einkommen noch einmal besteuert werden? Natürlich hat die befürwortende Argumentation auch etwas mit dem Gedanken der Umverteilung zu tun. Sicherlich haben eine Erbschaftsteuer und ein progressiver Einkommensteuertarif - übrigens wirkt auch ein linearer Tarif progressiv, da die Entlastungswirkung der Freibeträge mit steigendem Einkommen schwindet - jedenfalls teilweise umverteilende Wirkung, da aus diesen Mitteln staatliche Transferleistungen bereitgestellt werden; sie haben nur teilweise eine umverteilende Wirkung deswegen, da neben den Transferleistungen auch Subventionen geleistet werden, auch an diejenigen, die auf der anderen Seite überproportional zum Steueraufkommen beigetragen haben. Fraglich ist darüber hinaus, ob eine Umverteilung überhaupt durch das Steuersystem zu leisten ist bzw. geleistet werden kann oder ob dagegen besser durch ordnungspolitische Maßnahmen außerhalb des Steuerrechtes eine andere - um das Wort "gerechtere" zu vermeiden - Einkommens- und Vermögensverteilung erreicht werden kann. Schließlich erinnert uns der Begriff Vermögenszuwachs etwas an den Begriff Einkommen; dazu später mehr.
Häufig wird der Erbschaftsteuer, wie früher auch der Vermögensteuer, eine Kontrollfunktion zur Einkommensteuer zugeschrieben: Durch die Erbschaftsteuer würde hinterzogene Einkommensteuer doch noch erhoben. Diese Argumentation hinkt gleich auf mehreren Füßen: Zunächst wird die Erbschaftsteuer auch erhoben, wenn keine Einkommensteuer hinterzogen worden ist. Zudem hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt in diesem Jahr festgestellt, dass es hinsichtlich der Kapitaleinkünfte kein "strukturelles Erhebungsdefizit" mehr gäbe, so dass die Finanzämter in der Lage wären, die Kapitaleinkünfte in richtiger Höhe zu erfassen. Dieses müsste sich dann aber auf den Erbschaftsteuertarif auswirken, was bisher aber nicht geschehen ist. Schließlich sei hierzu noch die blühende Schwarzarbeit mit einem Volumen von mittlerweile jährlich über 350 Mrd. Euro erwähnt. Es ist hier mit Gewissheit nicht anzunehmen, dass die Einkommensbesteuerung durch die Erbschaftsteuer nachgeholt wird.
Weiter soll die Erbschaftsteuer eine Einkommensteuer-Ergänzungsfunktion haben: Die Einkommensteuer besteuert nämlich die so genannte steuerliche Leistungsfähigkeit. Durch ein Erbe erhöhe sich, so die Argumentation, ebenfalls die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erben. Nach der so genannten Reinvermögenszugangstheorie handelt es sich bei einem Erbe tatsächlich um Einkommen. Eine Einbeziehung des Erbes als Einkommen in die Einkommensteuer scheitert aber daran, dass ein Erbe gerade nicht periodisch anfällt und weiter daran, dass der im Erbschaftsteuerrecht vom Verwandtheitsgrad abhängige Tarif im Einkommensteuerrecht nicht ohne Weiteres nachgebildet werden kann. Dass sich die steuerliche Leistungsfähigkeit erhöht, dürfte weithin unumstritten sein. Wenn jedoch schon mit dem Begriff Einkommen gearbeitet wird, beachtet die Argumentation der "steigenden Leistungsfähigkeit" nicht, dass sich bei einem Anderen, nämlich dem Erblasser, die steuerliche Leistungsfähigkeit auch ziemlich schlagartig vermindert. So wie der Erbe im Erbfall ein positives Einkommen erzielt, erzielt der Erblasser zugleich ein negatives Einkommen. Die Summe der Vermögen und der Einkommen, der Leistungsfähigkeiten, ist gleich geblieben.
Die letzte Begründung ist indes ziemlich profan: Die Erbschaftsteuer dient der Einnahmeerzielung des Staates.
Nun gut, wie kommen wir nun zu einer Lösung des Problems? Man könnte damit argumentieren, dass die Erhebung der Erbschaftsteuer sehr verwaltungs- und kostenintensiv ist und wohl auf Grund der bisherigen Reformüberlegungen noch kostenintensiver wird; ähnliche Überlegungen würden aber einen Betriebswirtschaftler auch nicht davon abhalten, ein Produkt so lange zu produzieren, wie es noch einen positiven Grenznutzen erwirtschaftet. Daran und an dem Anteil an den gesamten Steuereinnahmen von 0,77 Prozent kann der geneigte Leser den Heiligkeitsgrad der Erbschaftsteuer ablesen.
Die Befürworter einer Erbschaftsteuer führen ins Feld, dass diese eben zu einem gerechten Steuersystem gehöre, vergessen aber zu definieren, was ein gerechtes Steuersystem gerade ausmacht. Sollen etwa einige aufkommensstarke Hauptsteuerarten eine Grobgerechtigkeit herbeiführen und die anderen nicht so aufkommensstarken Steuern, wie z.B. die Erbschaftsteuer, sozusagen als Stellschrauben für die Feinjustierung der Steuergerechtigkeit zuständig sein? Ein etwas verwegener Gedanke. Gerade der Begriff Gerechtigkeit, ob man ihn aus den gesellschaftsvertraglichen Überlegungen früherer Staatstheoretiker wie z.B. Hobbes oder Locke oder vom neuzeitlichen Rechtstheoretiker Perelman ableitet, wird von jeder politischen Interessengruppe zu ihrem Vorteil ausgelegt.
Man könnte jedoch fragen, ob es gerecht ist, dass ein Staat seinen Bürgern ein Steuersystem mit weit über 100 Steuergesetzen, über 90.000 Verwaltungsvorschriften und über 150 Steuerformularen aufbürdet. Kann ein Steuersystem gerecht sein, in dem über 80.000 Finanzgerichtsverfahren und über 2.000 Verfahren vor dem Bundesfinanzhof auf Erledigung warten? Kann ein Steuersystem gerecht sein, wenn schon Finanzgerichte in ihren Urteilen vom Steuerchaos reden und 84 Prozent der Bundesbürger meinen, dass sich Steuerehrlichkeit nicht mehr auszahlt? Kann ein Steuersystem gerecht sein, dessen Effizienz vom World Economic Forum als die schlechteste von insgesamt 104 untersuchten Steuersystemen eingestuft wird, noch hinter Bangladesch und Tadschikistan? Kann ein Steuersystem gerecht sein, welches lieber Steuerschlupflöcher schließt als grundlegende Vereinfachungen schafft? Ist es gerecht, dass es eine Kaffeesteuer, aber keine Teesteuer gibt? Eine Biersteuer, aber keine Weinsteuer? Eine Hundesteuer, aber keine Katzensteuer?
Jedenfalls könnte man, um die eingangs gestellte Frage zu beantworten, ein einfacheres, ein effizienteres und ein plastischeres Steuersystem mit bedeutend weniger Steuerarten schaffen, welches dann auch wieder vom Steuerbürger angenommen wird und eben gerade deshalb auch als "gerechter" als das bisherige angesehen wird. Das wäre doch schon was.
Ihr Manfred Beutler
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